Satzung des

Sportverein 1946 Mosel e.V.

 

Präambel

 

Der Verein SV 1946 Mosel e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger, der Ehrenamtlichen sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

 

Der Verein, seine Organe, seine Amts- und Funktionsträger, seine Ehrenamtlichen und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Organe, seine Amts- und Funktionsträger, seine Ehrenamtlichen und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor seelischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt im Sport.

 

Der Verein:

 

  1. tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  2. ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
  3. wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  4. fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
  5. verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen SV 1946 Mosel mit dem Zusatz “eingetragener Verein” – “e.V.”.
  2. Sitz des Vereins ist Zwickau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger der BSG Stahl Fackel Mosel, die in den SV 1946 Mosel e.V. aufgegangen ist.
  5. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Sachsen und der zuständigen Fachverbände.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  7. Die Vereinsfarben sind Blau / Weiß.

 

  • §2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Sport zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Trainingsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  3. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sportlichen Wettkämpfen.
  5. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.
  6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  7. die Pflege und Förderung des Ehrenamtes.
  8. die Beteiligung an Kooperationen, Sport -und Spielgemeinschaften.
  9. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist für die Organisation und Durchführung des Sportbetriebes nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Fachverbände zuständig.
  3. Alle Veranstaltungen nach innen und außen werden im Namen und Auftrag des Sportvereins ausgeführt.

 

  • §3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • §4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können alle Menschen, natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren oder eines ähnlichen Verfahrens teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  5. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

  • §5 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Arten bestehen aus:

  1. aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel-bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

  1. passiven Mitgliedern

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

  1. außerordentlichen Mitgliedern

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

  1. Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden

Zu Ehrenmitgliedern und – vorsitzende können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die langjährige Mitglieder des Vereins sind oder jene, die sich in verantwortlichen Funktionen im und um den Verein, den Sport, Ideell, oder in einer beliebigen Form in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden von Vereinsmitgliedern vorgeschlagen und per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gewählt. Umlagen sind auch von Ehrenmitgliedern und-vorstände zu begleichen.

 

  • §6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Der Eintrittsmonat ist voll zu entrichten.
  3. Im Mitgliedsbeitrag ist die Versicherung enthalten.
  4. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung):

 

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins in Briefform per Einschreiben. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

 

  1. Ausschluss aus dem Verein;
  2. Streichung aus der Mitgliederliste;

 

Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

 

  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen begeht.
  2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  3. sich grob unsportlich verhält.
  4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

 

  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  • Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

  1. Tod.
  2. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten und Umlagen bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

  • §8 Rechte der Mitglieder

 

Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder:

 

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Menschen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  4. Das Stimmrecht Minderjähriger Mitglieder kann auch nicht auf die gesetzlichen Vertreter übertragen werden.

 

Mitgliederrechte volljähriger Vereinsmitglieder:

 

  1. Mitglieder, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die als geschäftsfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote.
  2. Volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  3. In den Vorstand sind Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  • §9 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

 

  1. den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  2. den festgelegten Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  3. unehrenhaftes oder das Ansehen des Sports und des Vereins schädigendes Verhalten zu unterlassen.
  4. der Satzung, den Ordnungen und verbindlichen Beschlüssen des Vereins nachzukommen.
  5. Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss in einfacher Mehrheit. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  6. zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegte Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig.

 

  • §10 Maßregelungen

 

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder verbindliche Beschlüsse verstoßen, können (nach vorheriger Anhörung) vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. Verweis.
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  3. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens von eigenen oder gepachteten Anlagen des Vereins.

 

  • §11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

 

  • §12 Der Vorstand

 

  1. Geschäftsführender Vorstand und dessen Ämter:

 

  1. Präsident und Leiter des Sports
  2. Vizepräsident und Leiter der Geschäftsstelle
  3. Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
  4. Jugendleiter
  5. Schatzmeister

 

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
  • Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
  • Zur Vertretung des Vereins in Rechtsangelegenheiten sind je 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes ermächtigt. Juristisch vertretende Personen sind der Präsident und der Vizepräsident.
  • Sollten im Laufe des Jahres Mitglieder des Vorstandes ausscheiden, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, geeignete Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  • Sollten im Laufe der Amtsperiode mehr als 50% der Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Ergänzungswahlen durchzuführen.
  • Der Schriftführer nimmt von jeder Sitzung des Vorstandes ein Protokoll auf.
  • Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie das Mitgliederverzeichnis.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus drei jedoch maximal aus fünf ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist zwar zulässig aber nicht zwingend erforderlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen, jedweder Art, werden durch den Präsidenten einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

 

  1. Erweiterter Vorstand

 

Dem erweiterten Vorstand kann noch mindestens ein unabhängiges Vereinsmitglied angehören. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten und bestimmte Aufgaben für diesen zu erledigen. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen, einschließlich der Vorstandssitzung. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen und legt auch dessen Befugnisse und Aufgaben fest. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.

 

  • §13 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand hat das Recht:

 

  1. das Schiedsgericht in allen strittigen Fällen auszuüben und Maßregelungen zu ergreifen.
  2. Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  3. Ehrenmitglieder zu ernennen und Ehrungen vorzunehmen.
  4. geeignete Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen.
  5. an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen.

 

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

 

  1. Der Vorstand hat die Pflicht:

 

  1. das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten.
  2. die Satzung und Ordnungen aufrecht zu erhalten und zu befolgen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen.
  4. alle an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge vor zu beraten und der Versammlung vorzulegen.
  5. Ein- und Austrittserklärungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

 

  • §14 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Aushang.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  7. Sie fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Bei Vorstandswahlen gilt die Wahlordnung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes.
  2. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
  3. Satzungsänderungen.
  4. Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Entgegennahme des Kassenberichtes.
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge.
  7. die Festlegung der Arbeitsstunden zur Erhaltung der Vereinsanlagen.
  8. Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

  • §15 Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer sind Mitglieder und dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.
  2. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand einen neuen Kassenprüfer ernennen.
  3. Die Kassenprüfer kontrollieren alle Vereinskassen und das Belegwesen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Bei Beanstandungen ist der Vorstand zu unterrichten und zur Behebung aufzufordern.
  4. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und zu erläutern.
  5. Die Kassenprüfer verpflichten sich der Geheimhaltung von Interna dritten gegenüber.

 

  • §16 Ordnungen

 

  1. Zur Durchführung der Satzung und der Vereinsgeschäfte gibt sich der Verein Ordnungen.
  2. Die Ordnungen werden vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung in einfacher Stimmen­mehrheit beschlossen.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, sie erfüllen den Zweck der Ergänzung.

 

  • §17 Auflösung des Vereins

 

  1. Soll der Verein aufgelöst werden, so ist die Mitgliederversammlung einen Monat vorher einzuberufen.
  2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn mindestens 4/5tel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  3. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliederver­sammlung gestellt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
  5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich nur das Vereinsvermögen. Wird dem geschäftsführendem Vorstand Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, haftet dieser mit seinem Privatvermögen.
  • §18 Datenschutz

 

Datenschutz im Verein:

 

  1. Der Verein gibt sich eine eigene Datenschutzverordnung, erarbeitet wird diese durch den Vorstand.
  2. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  4. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  5. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  6. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  7. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  8. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  9. Sind mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten, zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten für die Dauer von zwei Jahren, zu bestellen (§ 4f BDSG).

 

  • §19 Haftung

 

Haftung des Vereins:

 

  1. Ehrenamtlich Tätige deren Vergütung die aktuelle Ehrenamtspauschale pro Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig oder grobfahrlässig verursachten Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  • §20 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.10.2020 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.